Öffnungszeiten Kanzlei:
Dienstags von 08 bis 10 Uhr
für Begräbnisaufnahmen und Trauergespräche erreichen Sie unseren
Herrn Vikar MMag. Gerald Wohleser unter 0676/8742 6723.
Öffnungszeiten Kanzlei:
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Herrn Vikar MMag. Gerald Wohleser unter 0676/8742 6723.
Gültig ab 7. Februar 2021
In Hinblick auf den österreichweiten Lockdown und vor dem Hintergrund der COVID 19 Notmaßnahmenverordnung sind die österreichischen Bischöfe mit der Regierung übereingekommen:
FEIER GOTTESDIENSTE
Mindestabstand
mind. 2 Meter Abstand zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben
Mindestabstand ist durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen (z. B. Absperren von Kirchenbänken, markierte Sitzplätze).
Mund-Nasen-Schutz
Tragen einer FFP2-Maske während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend (gilt in geschlossenen Räumen und im Freien!)
Weitere Hygienemaßnahmen
Beim Betreten des Kirchenraums müssen die Hände desinfiziert werden.
Willkommensdienst
verpflichtend
Vermeidung von größeren Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten
Wachsamkeit vor, während und nach Gottesdiensten geboten
Musik
Gemeinde- und Chorgesänge werden bis auf weiteres ausgesetzt.
Friedensgruß
kein Handschlag möglich
Kommunionempfang
Handkommunion dringend empfohlen
PFARRKANZLEIEN
Parteienverkehr unter Einhaltung der Hygienevorschriften (Abstand, FFP2-Maske oder geeignete Schutzmaßnahmen, z. B. Glastrennscheibe) möglich.
max. 1 Besucher/in je 20 m2; stehen weniger als 20 m2 zur Verfügung, können Personen nur einzeln eintreten.
Telefonisch sind die Pfarrkanzleien zu den Öffnungszeiten erreichbar.
REQUIEM, BEGRÄBNIS, URNENBEISETZUNG
Requiem unmittelbar vor oder nach der Bestattung (Begräbnis/Urnenbeisetzung) mit max. 50 Personen in geschlossenen Räumen sowie am Friedhof möglich.
mind. 2 Meter Abstand zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben.
Mund-Nasen-Schutz sowohl in geschlossenen Räumen, als auch im Freien verpflichtend.
Totenwache bzw. Totengebet sind unter Einhaltung der Regeln für Gottesdienste möglich.
TAUFEN
Taufen sind im kleinsten Kreis (Taufspender, Eltern, Täufling, Pat/in, Geschwister des Täuflings, Großeltern) möglich.
Zusammenkünfte vor und nach dem Gottesdienst sind derzeit aufgrund der staatlichen Vorgaben nicht möglich.
SEELSORGLICHE BEGLEITUNG VON KRANKEN UND STERBENDEN
In Abstimmung bzw. mit Zustimmung der jeweiligen Träger-Organisationen möglich im Rahmen der COVID-19-Notstandsverordnung.
KRANKENKOMMUNION, VIATICUM UND FEIER DER KRANKENSALBUNG
Bei der Krankenkommunion (und beim Viaticum) außerhalb von Krankenhäusern und Pflegeheimen muss im Vorfeld der Besuch mit den Angehörigen gut besprochen und vorbereitet werden.
FEIER DES SAKRAMENTS DER VERSÖHNUNG
Die Beichte kann nur außerhalb des Beichtstuhls in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum stattfinden.
Die gebotenen Abstände (mindestens 2 Meter) und die Diskretion, die dem Sakrament innewohnt, müssen gewahrt bleiben.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist angeraten.
Unter Einhaltung des Mindestabstands und der gebotenen Diskretion ist auch ein Beichtgespräch im Freien möglich.
Wer einen schwerwiegenden und dringenden Grund für die Beichte hat, soll sich telefonisch an einen Priester wenden, der gemeinsam mit ihm einen Weg dafür suchen wird.
Wer regelmäßig zur Beichte geht (Andachtsbeichte), soll diese Praxis vorübergehend aussetzen